Satzung

der St. Hubertus-Schützenbruderschaft 1848 Batenhorst e.V.

§ 1 – Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen:

„St. Hubertus-Schützenbruderschaft 1848 Batenhorst e.V.“

Er ist unter diesem Namen im Vereinsregister des Amtsgerichts Rheda-Wiedenbrück eingetragen und hat seinen Sitz in Rheda-Wiedenbrück, Ortsteil Batenhorst.

§ 2

Die St. Hubertus-Schützenbruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 – Wesen und Aufgabe

Die St. Hubertus-Schützenbruderschaft 1848 Batenhorst e.V. ist eine Vereinigung von Personen, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften in Köln e.V. bekennen. Sie ist Mitglied dieses Bundes, dessen Statut und Rahmensatzungen in ihrer jeweiligen Fassung für sie verbindlich sind. Getreu dem Wahlspruch der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften „Für Glaube, Sitte, Heimat“ stellen  die Mitglieder der St. Hubertus-Schützenbruderschaft sich folgenden Aufgaben:

1.)  Bekenntnis des Glaubens durch

  • aktive religiöse Lebensführung,
  • Ausgleich sozialer und konfessioneller Spannungen im Geiste echter Bruderschaft,
  • Werke christlicher Nächstenliebe.

2.)  Schutz der Sitte

  • Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben.
  • Gestaltung echter brüderlicher Gesellschaft.
  • Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport.

3.)  Liebe zur Heimat durch

  • Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn,
  • tätige Nachbarschaftshilfe,
  • Pflege der geschichtlichen Überlieferungen und des althergebrachten Brauchtums.

§ 4 – Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden. Sie muß unbescholten sein und bereit sich zu dieser vorliegenden Satzung und damit auch zum Statut des Zentralverbandes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften zu verpflichten.
  2. Das Gesuch um Aufnahme ist über die Kompanie an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Die St. Hubertus-Schützenbruderschaft 1848 Batenhorst e.V. ist eine Vereinigung     christlicher Personen.
  4. Mit der Aufnahme in die Bruderschaft und durch die Annahme dieser Satzung verpflichten sich die Mitglieder auf die christlichen Grundsätze des Bundes und zur christlichen Lebenshaltung.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der Bruderschaft keinen Anspruch. Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu. Der Beitrag auf das laufende Geschäftsjahr ist spätestens beim Ausscheiden zu zahlen.
  6. Der Austritt ist über die Kompanie dem Vorstand zu erklären.
  7. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen der Bruderschaft oder des Bundes schädigt, oder wenn es mit dem Beitrag mehr als ein Jahr im Rückstand bleibt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist vorher das rechtliche Gehör zu gewähren. Ein ausgeschlossenes Vorstandsmitglied scheidet mit der Rechtswirksamkeit der Ausschlussentscheidung aus seinem Amt aus. Bis zur Rechtswirksamkeit ist es vom Amt suspendiert. Gegen die Entscheidung des Vorstandes hat das ausgeschlossene Mitglied das Recht der Beschwerde an das Ehrengericht des Zentralverbandes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften.

§ 5 – Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen und ist berechtigt, sich an allen Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen. Selbstverständlich ist es wünschenswert, dass sich die Mitglieder an den kirchlichen  Veranstaltungen der Bruderschaft sowie an dem Begräbnis eines Mitgliedes nach Möglichkeit beteiligen. Jedes Mitglied hat nach dreijähriger Mitgliedschaft das Recht auf den Königsschuß. Der Königsanwärter muß mindestens im 25. Lebensjahr sein.

§ 6 – Jungschützen

Jungen und Jungmänner ab dem 15. Lebensjahr bis zum vollendeten 21. Lebensjahr werden in einer Jungschützenkompanie zusammengefasst, deren Rechte und Pflichten nach dem Grundgesetz der St. Sebastianus-Schützenjugend im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften geordnet sind. Vom 21. Lebensjahr bis zum vollendeten 24. Lebensjahr können die Mitglieder wahlweise in der Jungschützenkompanie verbleiben oder der zuständigen Kompanie beitreten. Führungskräfte der Jungschützen können auch über das vollendete 24. Lebensjahr, jedoch höchstens bis zum vollendeten 30. Lebensjahr in der Jungschützenkompanie verbleiben.

§ 7 – Ehrenmitglieder

Personen, auch Nichtmitglieder, die sich um die Bruderschaft außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, die volle Mitgliedsrechte haben, aber von den Mitgliedspflichten befreit sind.

§ 8 – Organe der St. Hubertus-Schützenbruderschaft 1848 Batenhorst e.V.

Organe der St. Hubertus-Schützenbruderschaft 1848 Batenhorst e.V. sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.

§ 9 – Mitgliederversammlung

Alljährlich muss eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beim Brudermeister beantragt. Die Mitgliederversammlung wird vom Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Zur Mitgliederversammlung ist mindestens 10 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung in der Tageszeitung „Die Glocke“ oder schriftlich einzuladen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Verlangen von 50 % der erschienenen Mitglieder ist schriftlich abzustimmen. Zur Annahme des Beschlusses ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich und genügend, soweit diese Satzung nicht anders bestimmt.

§ 10 – Aufgaben der Mitgliederversammlung

Aufgabe der Mitgliederversammlung ist

  • Wahl des gesetzlichen Vorstandes,
  • Beschlussfassung über die Jahresrechnung,
  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
  • Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung,
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  • Änderung der Satzung,
  • Auflösung der Bruderschaft.

Zur Änderung der Satzung der Bruderschaft ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Anträge und Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Vorsitzenden (Brudermeister) oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 11 – Der Vorstand

Der engere Vorstand besteht aus:

  1. dem Brudermeister,
  2. dem stellvertr. Brudermeister,
  3. dem Oberst,
  4. dem Major (Stellvertr. des Oberst),
  5. dem Schriftführer,
  6. dem stellvertr. Schriftführer,
  7. dem Kassenwart,
  8. dem stellvertr. Kassenwart,
  9. zwei Beisitzern.

Der Brudermeister, der stellvertr. Brudermeister und der Oberst bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Der gesetzliche Vorstand wird auf 6 Jahre gewählt, wobei alle 3 Jahre die Hälfte ausscheidet. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Amtsdauer des gesetzlichen Vorstandes erlischt mit der Eintragung des neu gewählten Vorstandes im Vereinsregister. Zum erweiterten Vorstand gehören als ordentliche Mitglieder auch der Pfarrvikar der Herz-Jesu-Gemeinde Batenhorst als geistlicher Präses und der König des laufenden Jahres.

§ 12 – Aufgaben des Vorstandes

Aufgaben des Vorstandes sind die

  1. Führung der laufenden Geschäfte,
  2. Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr,
  3. Erstattung der Tätigkeitsberichte,
  4. Beschlussfassung über Aufnahmeanträge,
  5. Ausschluss eines Mitgliedes mit einfacher Mehrheit,
  6. Wahl der Delegierten für die Organe des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften und seiner Untergliederungen.

Die Vorstandssitzungen werden vom Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Brudermeister einberufen und geleitet. Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Brudermeister oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Sie bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

§ 13

Der Brudermeister ist der Repräsentant der Bruderschaft. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen. Der stellvertretende Brudermeister vertritt den Brudermeister im Falle seiner Verhinderung. Der Oberst organisiert und leitet die Aufzüge der Bruderschaft in der Öffentlichkeit. Im Falle seiner Verhinderung vertritt der Major den Oberst. Der Kassenwart ist für das Finanzwesen der Bruderschaft verantwortlich. Er hat alle Einnahmen und Ausgaben mit der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmannes aufzuzeichnen und die Belege zu verwahren. Er hat Rechnung zu legen. Er stellt die Zahlungsanweisungen aus. Geldmittel sind bankmäßig anzulegen. Das Königssilber und sonstige bedeutende Sachwerte sind möchlichst in einem Banksafe aufzubewahren. Dem Schriftführer obliegt das Schriftwesen der Bruderschaft. Er führt und verwahrt das gesamte Schriftwerk. Er fertigt die Protokolle über die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Zumindest die Anträge und Beschlüsse sind in einem fortlaufend geführten Protokollbuch einzutragen.

§ 14 – Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer sollen Mitglieder der Bruderschaft sein. Sie müssen aber in Kassenangelegenheiten erfahren sein. Sie prüfen die Führung der Kassenbücher, die Bestände, Vermögensanlagen und Belege. Zur Jahresrechnungslegung des Kassenwartes geben sie den Prüfungsbericht

§ 15 – Festveranstaltungen

  1. Höchstes Fest der Bruderschaft ist der Tag der eucharistischen Pfarrprozession, an dem sich alle Mitglieder beteiligen und eine vom Brudermeister zu bestimmende Abordnung in Uniform den Ehrendienst versieht und nach altem Brauch das Allerheiligste begleitet.
  2. An größeren kirchlichen Festen, z.B. Abholung des Bischofs, Einführung eines Pfarrers usw. nimmt die Bruderschaft teil.
  3. Beim Schützenfest im Sommer wird das historische Brauchtum besonders gepflegt, z.B. der feierliche Kirchgang mit Musik, Abholung des Königs und des Präses zum Hochamt und zum Festplatz.
  4. Die Bruderschaft tritt bei allen Festen mit Entschiedenheit für Sitte und Anstand ein.
  5. Auch die Familienmitglieder sollen möglichst an allen Festveranstaltungen teilnehmen.

Über sonstige Veranstaltungen beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 16 – Kirchliche Veranstaltungen

Die Bruderschaft lässt alljährlich am Schützenfest ein Hochamt für die lebenden und verstorbenen Mitglieder der Bruderschaft halten. Die Bruderschaftsfahnen erscheinen dabei am Altar. Die Bruderschaft beteiligt sich an Veranstaltungen und Einrichtungen ihrer Pfarrei (z.B. Caritas und Pfarrgemeinderat).

§ 17 – Begräbnisordnung

Beim Begräbnis eines Schützenbruders wird eine vom Brudermeister zu bestimmende Abordnung in Uniform teilnehmen. Die Bruderschaftsfahne ist beim Begräbnis mitzuführen. Am Grabe wird ein von der Bruderschaft gestifteter Kranz vom Brudermeister oder ein von ihm benannter Vertreter niedergelegt. Auf Wunsch wird der Sarg von Mitgliedern der Bruderschaft getragen.

§ 18 – Schützenbrauchtum

Die Bruderschaft pflegt das in den Historischen Deutschen Bruderschaften seit Jahrhunderten geübte Schießspiel. Das Schießspiel des Königsvogelschießens gehört zum Schützenfest des Jahres und soll vom Schießmeister der Bruderschaft gut vorbereitet werden.

§ 19 – Sportschießen

Die Mitglieder sollen sich an dem sportlichen Schießen der Bruderschaft beteiligen. Die Teilnahme an dem sportlichen Schießen des Bezirkes, der Diözese und des Zentralverbandes ist wünschenswert.

§ 20 – Kunst und Kultur

Die Bruderschaft beteiligt sich an der Pflege christlicher und geschichtlicher Kultur der Heimat. Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die Protokolle auf das sorgfältigste aufbewahrt werden.

§ 21 – Soziale Fürsorge

Die Bruderschaft sorgt auch auf sozialem Gebiet für ihre Mitglieder, insbesondere durch eine ausreichende Haftpflicht- und Unfallversicherung.

Die Mitglieder verpflichten sich zur Hilfeleistung in Notfällen. Armen und in Not geratenen Mitgliedern muß der Beitrag ganz oder teilweise erlassen werden. Niemand darf von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden bzw. abgewiesen werden, weil er arm oder bedürftig ist.

§ 22 – Auflösung der Bruderschaft

Über die Auflösung der Bruderschaft entscheidet eine Mitgliederversammlung, in der 2/3 aller Mitglieder anwesend sein müssen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Sind nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist innerhalb eines Monates nach der Mitgliederversammlung eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist. Auch in diesem Falle ist eine 2/3 Stimmenmehrheit für den Auflösungsbeschluß erforderlich. Die Bruderschaft ist ohne Beschlussfassung aufzulösen, wenn die Zahl der Mitglieder unter 7 sinkt. Im Falle der Auflösung fällt sein Vermögen an die Herz-Jesu-Gemeinde in Batenhorst. Diese soll das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken verwenden, jedoch etwaige Sachwerte, wie Fahnen, Königssilber, Degen und Gewehre sowie Urkunden und Protokollbücher aufbewahren. Auf jeden Fall ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Über das Vermögen ist ein Inventarverzeichnis zu erstellen und dem zuständigen Bischoff zu übergeben. Im Falle der Neugründung einer Bruderschaft in der Gemeinde mit gleicher Zielsetzung hat die Gemeinde das Vermögen an die neugegründete Bruderschaft herauszugeben.

§ 23 – Ehrengericht

Das Ehrengericht besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern. Die Mitglieder des Ehrengerichts sowie je ein Stellvertreter werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf 6 Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Wiederwahl bzw. Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Bruderschaft bzw. zwischen Mitgliedern untereinander sollen vom Vorstand geschlichtet werden. Falls dieses nicht möglich ist, ist zur Entscheidung das Ehrengericht der Bruderschaft bzw. das Ehrengericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften zuständig, das für die Bruderschaft vom Vorstand, im Übrigen von den Mitgliedern angerufen werden kann. Die Ehrengerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften in ihrer jeweiligen Fassung ist Bestandteil dieser Satzung und für alle Mitglieder der Bruderschaft verbindlich.

§ 24 – Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Mitgliedergeneralversammlung vom 02. Dezember 2000 beschlossen.

33378 Rheda-Wiedenbrück, den 04. Dezember 2000

Der geschäftsführende Vorstand

Karl-Josef Lohmann (Brudermeister)
Josef Westermann (stellvertretender Brudermeister)
Leonhard Winter (Oberst)

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